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   BGH, 05.05.1955 - 4 StR 119/55   

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BGH, 05.05.1955 - 4 StR 119/55 (https://dejure.org/1955,3963)
BGH, Entscheidung vom 05.05.1955 - 4 StR 119/55 (https://dejure.org/1955,3963)
BGH, Entscheidung vom 05. Mai 1955 - 4 StR 119/55 (https://dejure.org/1955,3963)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 06.05.1954 - 3 StR 162/54
    Auszug aus BGH, 05.05.1955 - 4 StR 119/55
    Bei der Entscheidung über die Aussetzung der Strafvollstreckung hat die Strafkammer zutreffend ausgeführt, die Tatsache, dass der Angeklagte in Zukunft ein gesetzmässiges und geordnetes Leben erwarten lasse, schliesse es nicht aus, dass das öffentliche Interesse aus dem Gesichtspunkt der Abschreckung anderer und der Sühne für begangenes Unrecht die Vollstreckung der Strafe erfordern könne (BGHSt 6, 125).

    Mit dem Hinweis auf den Strafzweck der Abschreckung und der Sühne für die keineswegs geringe Schuld und auf das Aufsehen, das die Tat des Beschwerdeführers in der Nachbarschaft erregt hat, hat die Strafkammer Gesichtspunkte angeführt, die gegen die Strafaussetzung sprechen (BGHSt 6, 125 [127]) Um das öffentliche Interesse an einem sofortigen Strafvollzug zu rechtfertigen, hat sie aber ausserdem noch auf die erhöhte Schutzbedürftigkeit geisteskranker Frauen abgestellt und damit in fehlerhafter Weise den allgemeinen Strafzweck zur Entscheidung über die Strafaussetzung im Einzelfall verwertet.

  • BGH, 23.04.1954 - 2 StR 79/54
    Auszug aus BGH, 05.05.1955 - 4 StR 119/55
    Hinzu komme das Aufsehen, das das Verbrechen an dem in der näheren Nachbarschaft bekannten Mädchen erregt habe, Die Entscheidung ist zwar in das Ermessen des Tatrichters gestellt (BGHSt 6, 299 [BGH 23.04.1954 - 2 StR 79/54] [301]; BGH 5 StR 382/54 vom 2. November 1954 = LM § 23 StGB Nr. 17).

    Bei der erneuten Entscheidung wird die Strafkammer unter Berücksichtigung der erörterten Gesichtspunkte auf die Persönlichkeit des Täters und die Umstände der Tat einzugehen und sie gegenüber den Belangen der Allgemeinheit abzuwägen haben (BGHSt 6, 299 [BGH 23.04.1954 - 2 StR 79/54] [302]; BGH NJW 1955, 30 Nr. 18; BGH 2 StR 522/54 vom 8. März 1955 zur Veröffentlichung im Nachschlagewerk bestimmt).

  • BGH, 02.11.1954 - 5 StR 382/54
    Auszug aus BGH, 05.05.1955 - 4 StR 119/55
    Hinzu komme das Aufsehen, das das Verbrechen an dem in der näheren Nachbarschaft bekannten Mädchen erregt habe, Die Entscheidung ist zwar in das Ermessen des Tatrichters gestellt (BGHSt 6, 299 [BGH 23.04.1954 - 2 StR 79/54] [301]; BGH 5 StR 382/54 vom 2. November 1954 = LM § 23 StGB Nr. 17).

    Das Bedürfnis der Allgemeinheit nach Ausgleich der durch die Tat herbeigeführten Verletzung der Rechtsordnung und die Notwendigkeit, die Rechtstreue der Bevölkerung zu stärken, können die Vollstreckung erforderlich machen (BGH 5 StR 382/54 vom 2. November 1954 = LM § 23 StGB Nr. 17), weil das Rechtsgefühl der Allgemeinheit durch eine Aussetzung verletzt würde.

  • BGH, 08.03.1955 - 2 StR 522/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 05.05.1955 - 4 StR 119/55
    Wenn die Strafkammer, was sich nach den Urteilsgründen nicht ausschliessen lässt, die Strafaussetzung etwa deshalb versagt hätte, weil der Angeklagte voraussichtlich doch nur einen Teil der Strafe zu verbüssen haben werde, so hätte sie Sinn und Zweck des § 23 StGB verkannt (BGH 2 StR 522/54 vom 8. März 1955).

    Bei der erneuten Entscheidung wird die Strafkammer unter Berücksichtigung der erörterten Gesichtspunkte auf die Persönlichkeit des Täters und die Umstände der Tat einzugehen und sie gegenüber den Belangen der Allgemeinheit abzuwägen haben (BGHSt 6, 299 [BGH 23.04.1954 - 2 StR 79/54] [302]; BGH NJW 1955, 30 Nr. 18; BGH 2 StR 522/54 vom 8. März 1955 zur Veröffentlichung im Nachschlagewerk bestimmt).

  • BGH, 06.10.1955 - 4 StR 315/55

    Rechtsmittel

    Auch der Satz, daß die Strafe mindestens teilweise vollstreckt werden müsse, deutet - wie der erkennende Senat in derEntscheidung vom 5. Mai 1955 (4 StR 119/55; vgl auch 2 StR 522/54 vom 8. März 1955) ausgeführt hat - darauf hin, daß sich der Tatrichter des oben dargelegten gesetzgeberischen Zieles nicht genügend bewußt gewesen ist.

    Es wird ferner auf die Persönlichkeit des Täters einzugehen sein (BGHSt 6, 299 [BGH 23.04.1954 - 2 StR 79/54] [302]; BGH NJW 55, 30 Nr. 18; BGH 4 StR 119/55 vom 5. Mai 1955 und 1 StR 167/55 vom 12. Juli 1955).

  • BGH, 13.10.1955 - 4 StR 343/55

    Rechtsmittel

    Dabei wird sie auch die Persönlichkeit des Angeklagten berücksichtigen müssen (4 StR 119/55 vom 5. Mai 1955; 1 StR 107/55 vom 24. Juni 1955 zum Abdruck im Nachschlagewerk bestimmt) und zu prüfen haben, ob bei dem 61jährigen, bisher unbescholtenen Angeklagten, der seine Tat bereut, nicht schon der Ausspruch der Strafe genügt, um den Belangen der Öffentlichkeit gerecht zu werden (1 StR 745/53 vom 23. April 1954 = LM § 23 StGB Nr. 7).
  • BGH, 29.09.1955 - 4 StR 302/55

    Rechtsmittel

    Dieser Grundgedanke der Neuregelung würde gerade in sein Gegenteil verkehrt werden, wollte man noch Teile einer an sich kurzen Freiheitsstrafe vollstrecken lassen (Urteil des Senatsvom 5. Mai 1955 4 StR 119/55, 4 KLs 24/54 LG Dortmund).
  • BGH, 20.10.1955 - 4 StR 345/55

    Rechtsmittel

    Damit wäre Sinn und Zweck des § 23 StGB verkannt, der die Vollstreckung kurzfristiger Freiheitsstrafen aus kriminalpolitischen Erwägungen möglichst vermeiden will (BGH 4 StR 119/55 vom 5. Mai 1955 und 4 StR 302/55 vom 29. September 1955).
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